Vorsicht Falle: Bei Wechsel über den Weg der Familien­versicherung

Die Anfragen auf rentenbescheid24.de und auf www.krankenkasse-wechsel-dich.de reißen nicht ab. Es geht vielen Menschen darum sicher zu erfahren, ob und gegebenenfalls wie sie von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln können. Dabei der Wunsch vorangestellt nicht im Alter von hohen Monatsprämien der privaten Krankenversicherung erschlagen zu werden und diese nicht mehr bezahlen zu können. Ob ein Wechsel machbar ist, lässt sich pauschal nie feststellen. Viele Wege führen nach „Rom“ oder besser in die gesetzliche Krankenkasse. Einer davon ist die Wechselmöglichkeit über die Familienversicherung des oder der Partner/ Kinder usw. Genau hier kann aber der Versicherte in eine Falle tappen, die möglicherweise für ihn fatale Folgen hat.

Der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist kein einfaches Unterfangen, manchmal geht es nach Prüfung aller gesetzlichen Varianten wirklich nicht. Dann hilft aber auch noch eine Optimierung des eigenen PKV-Tarifes zur Krankenvollversicherung.

Aber auch hier lauern Tücken und Gefahren. Sie müssen erst einmal an einen seriösen Berater gelangen, dem es nicht noch nebenbei um Ihre Hausrat- und Haftpflichtversicherung geht, sondern der sich im Tarifdschungel der PKV bestens auskennt und ergebnisoffen und Produktneutral berät.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Tarifoptimierer genau auswählen

Von solchen Beratern gibt es in Deutschland nicht wirklich viele! Daher ist bei der Auswahl der Angebote für eine Tarifoptimierung Vorsicht geboten und man sollte sich über die Berater genau informieren.

Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung: Vorsicht Falle Pflegeversicherung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wann und wie ein Wechsel möglich ist. Eines ist klar, es ist immer eine fundierte rechtliche Einschätzung notwendig. Behauptungen, dass ein Wechsel „defacto“ nach dem 55. Lebensjahr nicht mehr möglich sei, ist genauso falsch, wie zu behaupten, dass ein Wechsel aus der PKV in die GKV nach dem 55. Lebensjahr mal ebenso locker möglich ist.

Einer der bekannten Wechselmöglichkeiten ist der Weg über die Familienversicherung des Angehörigen. Dieser Wechselweg ist auch für Versicherte gedacht, die das 55. Lebensjahr überschritten haben und aus verschiedenen Gründen (persönlich oder finanzielle) nicht mehr in der Lage sind, ein monatliches Einkommen zu haben. Dann wäre die kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Ausweg, um krankenversichert zu sein.

Ein Fallbeispiel für die Falle Pflegeversicherung!

Gustav ist 59 Jahre alt und selbstständig tätig und privat krankenversichert. Die Auftragslage ist schlecht, er muss sein Unternehmen gewerblich abmelden. Er hat monatlich keine Einkommen mehr, um seine Prämien in der PKV zu bezahlen. Seine Ehefrau, gesetzlich krankenversichert, beantragt die Aufnahme des Gustav in ihre Familienversicherung! Nach dem er die Aufnahmebestätigung in die Familienversicherung bekommen hat, kündigt er innerhalb der Fristen seine private Kranken-und Pflegeversicherung! Nach einem halben Jahr Mitgliedschaft in der Familienversicherung wird Gustav auf Grund eines Schlaganfalles ein Pflegefall. Er beantragt Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Diese lehnt aber ab! Was ist passiert?

 

Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung: Stolper-Falle, wie durch BSG-Urteil entschieden

Gustav hatte mit der Kündigung seines PKV-Vertrages gleichzeitig die private Pflegeversicherung mitgekündigt. Er dachte, er würde über die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr. 5 gleichzeitig mit in der gesetzlichen Pflegeversicherung familienversichert. Falsch gedacht, wie sich durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.11.2017, Aktenzeichen: B 3 P 5/ 16 R, zeigt.

Die Familienversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung ist ein wenig anders aufgebaut, wie die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufnahme und den Beginn der Leistungen in der Familienversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung sind nach § 33 Sozialgesetzbuch Nr. 11 an eine Vorversicherungszeit gebunden, wenn der privat kranken-und pflegeversicherte Bürger in die gesetzliche Pflegeversicherung wechseln will.

Das Bundessozialgericht hat am 30.11.2017 entschieden, dass die Vorversicherungszeit in der privaten Krankenversicherung nicht auf die Familienversicherung in der Pflegeversicherung anzurechnen ist.

In § 33 Absatz 3 SGB XI steht geschrieben:

„Personen, die wegen des Eintritts von Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aus der privaten Pflegeversicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Vorversicherungszeit nach Absatz 2 anzurechnen“.

In Absatz 2 zum § 33 SGB XI  steht sinngemäß geschrieben:

Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung haben Versicherte, die in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles mindestens 2 Jahre Mitglied in der gesetzlichen Pflege waren oder 2 Jahre familienversichert waren.

Das Bundessozialgericht folgte in seinem Urteil den rechtlichen Ausführungen des LSG-Urteils.

Weil der Versicherte bei Austritt aus der PKV nicht „ wegen des Eintritts von Versicherungspflicht“ in der sozialen Pflegeversicherung ausgeschieden ist, sondern  seine Mitgliedschaft in der privaten PV selbst gekündigt hat, hat er die notwendige Vorversicherungszeit nach § 33 Absatz 2 und 3 SGB XI nicht erfüllt. Der § 33 Absatz 3 SGB XI muss restriktiv (also eng) ausgelegt werden. Er dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft in der gesetzlichen PV.

Der Kläger musste also hier 2 Jahre lang in der Familienversicherung der sozialen PV warten, um seine beantragten Leistungen bei damals Pflegestufe 3 zu erhalten.

Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung: Was muss Gustav in einem solchem Fall tun, damit er nicht in die Falle des § 33 Absatz 2 und 3 SGB XI tappt?

Damit unser Gustav nicht ohne Pflegeleistungen im Falle seiner Pflege wegen dem Schlaganfall da steht, hätte er vorher genau prüfen müssen, ob er nur den Krankenversicherungsvertrag kündigt und den Vertrag zur privaten Pflege weiterfortführt kündigt.

Wenn Gustav in die Familienversicherung der KV seiner Frau wechseln will oder muss, muss er prüfen, ob er die Voraussetzungen auch für einen Wechsel in die Familienversicherung der PV erfüllt und wenn ja, ob der Leistungsausschluss wegen Fehlens der Vorversicherungszeit in der sPV erfüllt ist.

Fazit!

Notfalls sollte er, dann wäre er gut beraten, nur seine private Krankenvollversicherung kündigen und den privaten Pflegevertrag für mindestens 2 Jahre fortführen oder über die sogenannte Weiterversicherung in der sozialen Pflege­versicherung nachdenken. Die gerichtlich zugelassenen Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de beraten und vertreten Sie auch zum Thema Wechsel PKV in die gesetzliche Krankenversicherung. Nicht immer klappt es mit einem Wechsel! Dennoch versuchen wir die gängigen Möglichkeiten für einen Wechsel für Sie herauszufinden und auf Rechts­sicherheit abzuprüfen!

 


Sie möchten erfahren, ob und wie Sie in die gesetzliche Kranken­versicher­ung wechseln können?

Unsere Anwälte und gerichtlich zugelassene Rentenberater beraten Sie!

Jetzt in die GKV wechseln

 

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:

Unter­schreiten der Jahres­arbeits­ent­gelt­grenze – Was Sie wissen sollten!

Was Sie über die Anwartschaftserhaltungsversicherung wissen müssen?

Modell Private Krankenversicherung vor dem Aus?

Kosten­explosion der PKV-Prämien für 2019

Beitragsschock – 42,5 Prozent Erhöhung in der Pflegeversicherung

Vorsicht Falle: Bei Wechsel über den Weg der Familienversicherung

Drei Vorschläge zur Änderung der Beitragspflicht bei Betriebsrenten

Sind Beitragserhöhungen der privaten Krankenkassen immer rechtens?

Der Basis­tarif der privaten Kranken­versicherung – Eine Armutsfalle?