Der Basistarif der privaten Krankenkasse wurde 2009 mit dem Beginn der Versicherungspflicht in die PKV aufgenommen. Das GKV-WSG als Artikelgesetz führte die sogenannte allgemeine Krankenversicherungspflicht in Deutschland ein, damit auch für die PKV. So steht es in § 193 Absatz 3 VVG geschrieben.
Ca. 300.000 Menschen waren in Deutschland ohne Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Ulla Schmidt führte den Versicherungszwang zu einer Krankenversicherung ein. Mit zum Teil erheblichen Folgen für die Versicherten, wenn es vor allem um die Zahlung der Versicherungsprämien im Alter geht! Diese sogenannte Bürgerversicherung wurde im Zuge der Ergebnisse einer Einigung der CDU/CSU und SPD vom 03. Juni 2006 herbeigeführt. Deren komplizierte Regelungen und Folgen jetzt deutlich zu spüren sind. Danach müssen die privaten KV einen einheitlichen Basistarif mit einem Mindestmaß an Leistungen anbieten. Eine Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme in den Basistarif kann nicht infolge einer gesundheitlichen Risikoprüfung erfolgen.
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Der Basistarif steht allen Personen offen, die bei seiner Einführung nicht bereits anders krankenversichert waren. 2007 wurde in mit der Gesundheitsreform eine Versicherungspflicht in der PKV begründet.
Im § 152 Versicherungsaufsichtsgesetz ist geregelt, um was es beim Basistarif geht:
Auch wenn der Basistarif den Leistungen aus der GKV gleicht, ist er dennoch ein privater Versicherungsvertrag! Mit einem einheitlichen Prämiensatz, der im Alter jedes Jahr steigt!
Der Basistarif unterscheidet sich von den typischen PKV-Tarifen erheblich. Er folgt im Leistungsumfang dauerhaft den Leistungen aus der GKV. Wenn in der GKV Leistungen gekürzt werden, so müssen diese im Basistarif auch gekürzt werden.
Die monatliche Prämie aus dem Basistarif wird von dem Versicherten selbst getragen. Eine Familienversicherung im Basistarif gibt es nicht. Er ist nicht abhängig vom Einkommen des Versicherten. Vorerkrankungen usw. spielen keine Rolle. Die maximale Beitragshöhe ist gesetzlich vorgeschrieben. 2017 kostete der Basistarif einen versicherten Bürger monatlich 682,95 € (Höchst-betrag aus der GKV plus Zusatzbeitrag).
2018 kostet der Basistarif 690,31 €.
Gerne argumentiert die private Krankenversicherung das ja die monatliche Prämie gesetzlich im Basistarif gedeckelt sei. Für Rentner, deren Alterseinkommen mit Bezug einer Rente regelmäßig sinkt, ändert sich trotzdem an der Höhe des Basistarifs nichts. Rentner oder Selbstständige, die sich ihren PKV-Tarif nicht mehr leisten können, können in den Basistarif wechseln. Da der Basistarif aber auch weiterhin eine sehr teure Variante ist, ist auch ein solcher Wechsel oft unsinnig, weil diese Personengruppe auch den Basistarif nicht bezahlen kann. Dann mit der Folge, dass die Versicherten in den Notlagentarif wechseln müssen. Eine Spirale ohne Ende!
Der Wechsel in den Basistarif kann ungeahnte Folgen für den Versicherten haben. Unter anderem, dass er seine Altersrückstellungen verliert kann, wenn bestimmte Voraussetzungen für den Versicherungsbeginn und das Lebensalter nicht vorliegen.
Nur bestimmte Personen können den Basistarif beanspruchen. Dies sind:
Der Basistarif wird der Höhe nach aus der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag berechnet. Und zwar immer an der Höchstgrenze. Und genau da liegt auch eines der wirklichen Probleme des Tarifs. Die PKV schlagen hier voll die Prämienkeule, obwohl sie wissen, dass ihre Versicherten dieser Beitrag im Rentenalter nicht zahlen können. Dann erfolgt immer das Argument mit der Hilfebedürftigkeit und dem Auffangen durch die Grundsicherungsämter. Ein schlechter Witz, wenn man durch den Basistarif selbst schon in die Hilfebedürftigkeit rutscht.
Generell kann man sagen, dass der Basistarif deutlich teurer ist, als der sogenannte Basistarif in der GKV.
Er muss den Leistungen aus der GKV vergleichbar sein. Aber nicht alle Leistungen aus der GKV werden übernommen. Hier die Leistungen im Überblick:
Im Basistarif – ein privater KV-Vertrag- werden nur Arztleistungen nach einem bestimmten Steigerungsfaktor der Gebührenordnung der Ärzte erstattet. In der Regel bis zum 1,2 fachen des GoÄ-Satzes.
Wer also zu einem Arzt geht, der das 3,5 fache bei Untersuchungen ansetzt, muss den Differenzbetrag aus der eigenen Tasche zahlen. Deshalb sollten sich alle Basisversicherten einen Arzt suchen, der nur das 1,2 fache der GoÄ-Sätze abrechnet. Dies kann problematisch sein, weil viele Ärzte die Basisversicherten zu dem niedrigen Steigerungssatz nicht behandeln wollen.
Wer im Sinne des SGB II oder XII hilfebedürftig ist, muss nur die Hälfte des Basistarifes an die Versicherung zahlen. Wenn auch dann noch immer Hilfebedürftigkeit besteht, müssen sich die Jobcenter oder Grundsicherungsämter an den Kosten der Prämien beteiligen. Die Hilfebedürftigkeit ist der Versicherung nachzuweisen.
Für die Dauer einer Versicherung im Basistarif bei Hilfebedürftigkeit sind auch der Beitrag zur Pflegeversicherung.
Die Sozialbehörden übernehmen nur Beiträge bis zur Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 VAG ergebenden halben monatlichen Beitragssatzes, so steht es im § 32 Absatz 4 SGB XII. Auch im Leistungsbereich von Hartz-IV ist die Beitragsübernahme der Jobcenter auf den halben Beitrag des Basistarif gedeckelt. Für die gesetzliche KV übernimmt die Grundsicherung entsprechend den Beiträgen aus § 5 Absatz 1 Nr. 2 a SGB V entstehende Mitgliedschaft.
Die Übernahme der angemessenen Kosten einer privaten Krankenversicherung für Bezieher von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung und bei Sozialhilfe ist zum 31.12.2017 abgeschafft worden. Seit 2018 werden grundsätzlich nur noch die Hälfte des monatlichen Beitrags zum Basistarif anerkannt!
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