Unter­schreiten der Jahres­arbeits­ent­gelt­grenze – Was Sie wissen sollten!

Sozusagen ein Klassiker in der Frage, was passiert, wenn ein Arbeitnehmer der unter 55 Jahre alt und privat krankenversichert ist, im laufenden Jahr aus unterschiedlichen Gründen weniger verdient. Hierbei geht es um eine sogenannte versicherungsrechtliche Frage im Krankenversicherungsrecht. Was passiert beim Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze? Dieser Frage gehen die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de nach und werden sie anhand der geltenden Rechtslage beantworten.

– veröffentlicht auf rentenbescheid24.de

Der Wechsel aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenkasse bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist bei Arbeitnehmern, die unter 55 Jahre alt sind und privat kranken- und pflegeversichert sind, einer der Hauptgründe dafür, dass sie ohne es zu merken, auf einmal gesetzlich krankenversichert sind! Bei dem Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze entsteht in den meisten Fällen automatisch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zum Beispiel für die Fälle, in denen Arbeitnehmer unterhalb von 55 Lebensjahren sind und nicht von der Versicherungspflicht befreit sind.

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze: Arbeitnehmer oder auch Selbstständige

Der Hauptfall dieses versicherungsrechtlichen Wechsels sind im Bereich der abhängigen Beschäftigungsverhältnisse angesiedelt.

Im klassischen Sinne sind abhängig Beschäftigte, Angestellte und zur Berufsausbildung Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. So steht es in § 5 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Nr.5.

Damit ist klar gestellt, dass selbstständig Tätige per se nicht in der gesetzlichen KV versicherungspflichtig sind. Sie können aber freiwillig gesetzlich versichert sein. Meistens aber sind diese Selbstständigen privat krankenversichert. Wenn der Selbstständige seine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit vor dem 55. Lebensjahr aufgibt oder nur noch nebenberuflich betreibt und jetzt (vor Vollendung des 55. LJ) eine abhängige Beschäftigung aufnimmt, wird auch in der GKV versicherungspflichtig. Dabei sollte sein Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen.

Damit es mit der Versicherungspflicht von Selbstständigen in dieser Variante klappen soll, muss genau geprüft werden, wieviel Zeit seine abhängige Beschäftigung im Verhältnis zu seiner noch weiteren selbstständigen Tätigkeit beansprucht.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Wechsel vor Vollendung des 55.Lebensjahres

Der Beginn einer abhängigen Beschäftigung als Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung funktioniert meistens immer vor Vollendung des 55. Lebensjahres. Dieses Fristende ist genau zu bestimmen, damit keine Fehler entstehen oder ein Wechsel in die GKV bei Überschreiten dieses Lebensalters ausgeschlossen ist.

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze: Rückgang des Arbeitsentgeltes

Wie in der Überschrift schon angedeutet, geht es beim Wechsel in die GKV bei Unterschreitens des Jahresarbeitsentgeltgrenze im Hauptfall um den Rückgang oder teilweisen Wegfall von Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung. Dies kann viele Gründe haben:

  • Schlechtere Auftragslage des Arbeitgebers, damit Lohn- oder Gehaltsanpassung,
  • Arbeitszeitreduzierung des Arbeitnehmers,
  • Lohnbestandteile gehen in einer betrieblichen Altersversorgung,
  • Unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber,
  • Elternzeiten, wobei hier Besonderheiten auftreten können, die an dem bisherigen Status nichts ändern!!!,
  • Pflegeauszeiten für die Familienpflege usw.,
  • Arbeitslosigkeit mit Bezug von ALG-1 (bei Selbstständigen mit einer entsprechenden Antragsversicherung auch unter dem 55. LJ möglich)…..

Arbeitnehmer, wie leitende Angestellte oder Besserverdiener liegen oft mit dem Jahresgesamtentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie unterliegen dann nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Nr. 5 nicht mehr der Versicherungspflicht in der GKV.

 

Wenn er also bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr der Versicherungspflicht in der GKV unterliegt, stellt sich die Frage, was passiert, wenn sein Lohn oder Gehalt auf einmal weniger wird.

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Grundsatz 1 in solchen Fällen

Wird im Kalenderjahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten, tritt im Zeitpunkt des Unterschreitens sofort die gesetzliche Krankenversicherungspflicht ein.

Anders liegt der Fall, wenn mit Bezug eins regelmäßigen Arbeitsentgelts die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird! Dann endet die Versicherungspflicht frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres in dem die Überschreitung folgt!

 

Beispiel Überschreiten des Arbeitsentgeltes über die JAEG!

Arbeitnehmer bezog vom 01.01.2018 bis zum 30.11.2018 ein monatliches Einkommen von 4.500€. Damit liegt er bezogen auf das gesamte Jahr 2018 unterhalb der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 59.400€. Für Dezember 2018 bekommt er eine Lohnerhöhung auf 5.300€ Brutto. Somit liegt er bezogen ab dem Dezember 2018 (12 x 5300 € = 63.600€) über der JAEG. Wenn er im Jahr 2019 auch mit seinem Jahresgehalt über der entsprechenden JAEG liegt, beginnt die Versicherungsfreiheit in der GKV für ihn erst ab dem 01.01.2020.

Die Beurteilung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist immer eine Prognoseberechnung auf die Zukunft durch die gesetzliche KV. Die Versicherungspflicht endet in solchen Fällen der Überschreitung also nicht sofort, sondern frühestens mit dem Ablauf des Kalenderjahres, wenn im nächsten Kalenderjahr, auch das Entgelt prognostisch über der für das neue Jahr liegenden JAEG liegt!

Somit bleibt er auch zwingend im Jahr 2019 noch versicherungspflichtig in der GKV, weil nach der gesetzlichen Vorschrift, die Versicherungspflicht erst zum 31.12.2019 endet!

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Grundsatz 2 bei Unterbrechung der Beschäftigung

Wird auf Grund einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsentgelt und damit die JAEG gekürzt oder gemindert, bleibt dennoch die Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers in der GKV bestehen. Damit ist auch kein Wechsel aus der PKV in die GKV möglich!

 

Das folgenlose Unterschreiten der JAEG im Fall der vorübergehenden Unterbrechung ist bei folgenden Fällen vorgesehen:

  • Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld bei einer Reha-Maßnahme,
  • Stufenweise Wiedereingliederung bei längerer AU nach § 44 SGB IX,
  • Bei Teilnahme an einem Streik oder Aussperrungsmaßnahmen, Kurzarbeit,
  • Reservistenübung der Bundeswehr
  • Und wenn der Arbeitnehmer ein Monat lang kein Gehalt/ Lohn bekommen hat, aber weiter krankenversichert war.

In diesem Fällen der Unterbrechung besteht weiterhin die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen KV für gutverdienende Arbeitnehmer.

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze: Beispielfälle für Unterschreitens der JAEG

In diesem Beispielsfall zeigen wir, wann genau die Versicherungspflicht bei Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze eintritt. Dieses Beispiel ist kein Fall der besonderen JAEG für bestimmte privat Krankenversicherte!

Beispiel:

Anton Treu, 50 Jahre alt, verdient seit 2017 jährlich 63.600 € Bruttoeinkommen = 5.300 € Brutto monatlich. Er ist in der privaten Krankenversicherung krankenvollversichert. Er und sein Arbeitgeber zahlen die monatlichen Prämien zur PKV (nicht die Pflegeversicherung) anteilig zur Hälfte.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt für 2018 = 59.400€. Fleißig ist mit seinem Arbeitsentgelt überhalb der JAEG und somit nicht mehr versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse!

Auf Grund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten kann seine Firma ihm sein bisheriges Gehalt nicht weiterzahlen. Fleißig und sein Arbeitgeber einigen sich für den Beginn Dezember 2018 auf eine Gehaltsreduzierung von 4.500 € Brutto bis es mit der Firma wieder besser läuft.

Rechtsfolge für Anton Treu!

Ab dem 01.12.2018 ist Fleißig mit seinem reduzierten Arbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (4.500 x 12 = 54.000€). Diese JAEG wird also prognostisch ab dem Beginn des neuen Arbeitsentgeltes berechnet. Die neue JAEG berechnet sich somit nicht nach dem Verdienst des Fleißig vom 01.01. bis zum 30.11.2018 und dem neuen Arbeitslohn 12/2018.

Fleißig ist ab dem 01.12.2018 mit der Herabsenkung seines Gehaltes auf 4.500 € wieder in der GKV versicherungspflichtig.

Beispiel befristete Herabsenkung des Gehaltes!

Anton Treu verdient seit Jahren monatlich 5.300€ Brutto. Er ist versicherungsfrei in der GKV. Vom 01.06.2018 bis zum 31.12.2018 wird sein Einkommen wegen wirtschaftlicher Flaute abgesenkt auf 4.500€. Ab dem 01.01.2019 bekommt er seine ursprünglichen 5.300€ wieder ausgezahlt!

Rechtsfolge für Anton Treu!

Seit dem 01. Juni 2018 ist Anton Treu wegen Unterschreitens der Jahresentgeltgrenze wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Siehe oben. Ab dem 01.01.2019 ist durch die gesetzliche Krankenversicherung erneut zu prüfen, ob Treu wieder nach § 6 SGB V versicherungsfrei wird. Denn sein Einkommen liegt prognostisch wieder über der Jahresarbeitsentgeltgrenze! Diese beträgt 2019 = 60.750 €. Sein Jahreseinkommen beträgt 2019 (12x 5.300 €) = 63.600€.

Für Treu beginnt die Versicherungsfreiheit aber nicht zum 01.01.2019, sondern erst ab dem 01.01.2020. Die Krankenversicherungspflicht in der GKV endet für Treu ab dem 31.12.2019. Er kann also ab 2020 wählen, ob er weiter als freiwillig gesetzlich Versicherter oder als privat Krankenversicherter sich versichert. Voraussetzung ist aber, dass auch im Jahr 2019 das Gehalt des Treu über der JAEG liegt (zweistufige Prüfung der JAEG)!

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Ermäßigte JAEG für PKV-Altfälle

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Bestandsfälle von privat Krankenversicherten muss zwingend beachtet werden! Kann eine  Fehlerquelle in der Prognoseberechnung der JAEG sein!

Fazit!

Die Regelungen zum Wechsel von der PKV in die GKV bei Unterschreiten der Jahres­arbeits­entgelt­grenze sind kompliziert. Sie beruhen auf einer Prognose­betrachtung durch die Krankenkassen. Deshalb geht es nicht um eine Rückschau oder Zusammenrechnen von Einkommen (außer bei Elternzeit). Wenn Sie also vor dem 55. Lebensjahr in die GKV wechseln wollen, wäre das Unterschreiten des Arbeits­entgeltes eine gesetzlich mögliche Variante. Gute Planung und Vorbereitung vorausgesetzt. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de beraten Sie anhand der gesetzlichen Vorschriften zielgenau über einen möglichen Wechsel und haben dabei Ihre Vorteile und Nachteile eines Wechsels im Blick!

Ja, ich möchte wissen, wie ich aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln kann!


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