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Der Wechsel aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenkasse bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist bei Arbeitnehmern, die unter 55 Jahre alt sind und privat kranken- und pflegeversichert sind, einer der Hauptgründe dafür, dass sie ohne es zu merken, auf einmal gesetzlich krankenversichert sind! Bei dem Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze entsteht in den meisten Fällen automatisch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zum Beispiel für die Fälle, in denen Arbeitnehmer unterhalb von 55 Lebensjahren sind und nicht von der Versicherungspflicht befreit sind.
Der Hauptfall dieses versicherungsrechtlichen Wechsels sind im Bereich der abhängigen Beschäftigungsverhältnisse angesiedelt.
Im klassischen Sinne sind abhängig Beschäftigte, Angestellte und zur Berufsausbildung Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. So steht es in § 5 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Nr.5.
Damit ist klar gestellt, dass selbstständig Tätige per se nicht in der gesetzlichen KV versicherungspflichtig sind. Sie können aber freiwillig gesetzlich versichert sein. Meistens aber sind diese Selbstständigen privat krankenversichert. Wenn der Selbstständige seine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit vor dem 55. Lebensjahr aufgibt oder nur noch nebenberuflich betreibt und jetzt (vor Vollendung des 55. LJ) eine abhängige Beschäftigung aufnimmt, wird auch in der GKV versicherungspflichtig. Dabei sollte sein Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen.
Damit es mit der Versicherungspflicht von Selbstständigen in dieser Variante klappen soll, muss genau geprüft werden, wieviel Zeit seine abhängige Beschäftigung im Verhältnis zu seiner noch weiteren selbstständigen Tätigkeit beansprucht.
Der Beginn einer abhängigen Beschäftigung als Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung funktioniert meistens immer vor Vollendung des 55. Lebensjahres. Dieses Fristende ist genau zu bestimmen, damit keine Fehler entstehen oder ein Wechsel in die GKV bei Überschreiten dieses Lebensalters ausgeschlossen ist.
Wie in der Überschrift schon angedeutet, geht es beim Wechsel in die GKV bei Unterschreitens des Jahresarbeitsentgeltgrenze im Hauptfall um den Rückgang oder teilweisen Wegfall von Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung. Dies kann viele Gründe haben:
Arbeitnehmer, wie leitende Angestellte oder Besserverdiener liegen oft mit dem Jahresgesamtentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie unterliegen dann nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Nr. 5 nicht mehr der Versicherungspflicht in der GKV.
Wenn er also bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr der Versicherungspflicht in der GKV unterliegt, stellt sich die Frage, was passiert, wenn sein Lohn oder Gehalt auf einmal weniger wird.
Wird im Kalenderjahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten, tritt im Zeitpunkt des Unterschreitens sofort die gesetzliche Krankenversicherungspflicht ein.
Anders liegt der Fall, wenn mit Bezug eins regelmäßigen Arbeitsentgelts die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird! Dann endet die Versicherungspflicht frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres in dem die Überschreitung folgt!
Arbeitnehmer bezog vom 01.01.2018 bis zum 30.11.2018 ein monatliches Einkommen von 4.500€. Damit liegt er bezogen auf das gesamte Jahr 2018 unterhalb der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 59.400€. Für Dezember 2018 bekommt er eine Lohnerhöhung auf 5.300€ Brutto. Somit liegt er bezogen ab dem Dezember 2018 (12 x 5300 € = 63.600€) über der JAEG. Wenn er im Jahr 2019 auch mit seinem Jahresgehalt über der entsprechenden JAEG liegt, beginnt die Versicherungsfreiheit in der GKV für ihn erst ab dem 01.01.2020.
Die Beurteilung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist immer eine Prognoseberechnung auf die Zukunft durch die gesetzliche KV. Die Versicherungspflicht endet in solchen Fällen der Überschreitung also nicht sofort, sondern frühestens mit dem Ablauf des Kalenderjahres, wenn im nächsten Kalenderjahr, auch das Entgelt prognostisch über der für das neue Jahr liegenden JAEG liegt!
Somit bleibt er auch zwingend im Jahr 2019 noch versicherungspflichtig in der GKV, weil nach der gesetzlichen Vorschrift, die Versicherungspflicht erst zum 31.12.2019 endet!
Wird auf Grund einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsentgelt und damit die JAEG gekürzt oder gemindert, bleibt dennoch die Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers in der GKV bestehen. Damit ist auch kein Wechsel aus der PKV in die GKV möglich!
Das folgenlose Unterschreiten der JAEG im Fall der vorübergehenden Unterbrechung ist bei folgenden Fällen vorgesehen:
In diesem Fällen der Unterbrechung besteht weiterhin die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen KV für gutverdienende Arbeitnehmer.
In diesem Beispielsfall zeigen wir, wann genau die Versicherungspflicht bei Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze eintritt. Dieses Beispiel ist kein Fall der besonderen JAEG für bestimmte privat Krankenversicherte!
Beispiel:
Anton Treu, 50 Jahre alt, verdient seit 2017 jährlich 63.600 € Bruttoeinkommen = 5.300 € Brutto monatlich. Er ist in der privaten Krankenversicherung krankenvollversichert. Er und sein Arbeitgeber zahlen die monatlichen Prämien zur PKV (nicht die Pflegeversicherung) anteilig zur Hälfte.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt für 2018 = 59.400€. Fleißig ist mit seinem Arbeitsentgelt überhalb der JAEG und somit nicht mehr versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse!
Auf Grund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten kann seine Firma ihm sein bisheriges Gehalt nicht weiterzahlen. Fleißig und sein Arbeitgeber einigen sich für den Beginn Dezember 2018 auf eine Gehaltsreduzierung von 4.500 € Brutto bis es mit der Firma wieder besser läuft.
Rechtsfolge für Anton Treu!
Ab dem 01.12.2018 ist Fleißig mit seinem reduzierten Arbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (4.500 x 12 = 54.000€). Diese JAEG wird also prognostisch ab dem Beginn des neuen Arbeitsentgeltes berechnet. Die neue JAEG berechnet sich somit nicht nach dem Verdienst des Fleißig vom 01.01. bis zum 30.11.2018 und dem neuen Arbeitslohn 12/2018.
Fleißig ist ab dem 01.12.2018 mit der Herabsenkung seines Gehaltes auf 4.500 € wieder in der GKV versicherungspflichtig.
Anton Treu verdient seit Jahren monatlich 5.300€ Brutto. Er ist versicherungsfrei in der GKV. Vom 01.06.2018 bis zum 31.12.2018 wird sein Einkommen wegen wirtschaftlicher Flaute abgesenkt auf 4.500€. Ab dem 01.01.2019 bekommt er seine ursprünglichen 5.300€ wieder ausgezahlt!
Rechtsfolge für Anton Treu!
Seit dem 01. Juni 2018 ist Anton Treu wegen Unterschreitens der Jahresentgeltgrenze wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Siehe oben. Ab dem 01.01.2019 ist durch die gesetzliche Krankenversicherung erneut zu prüfen, ob Treu wieder nach § 6 SGB V versicherungsfrei wird. Denn sein Einkommen liegt prognostisch wieder über der Jahresarbeitsentgeltgrenze! Diese beträgt 2019 = 60.750 €. Sein Jahreseinkommen beträgt 2019 (12x 5.300 €) = 63.600€.
Für Treu beginnt die Versicherungsfreiheit aber nicht zum 01.01.2019, sondern erst ab dem 01.01.2020. Die Krankenversicherungspflicht in der GKV endet für Treu ab dem 31.12.2019. Er kann also ab 2020 wählen, ob er weiter als freiwillig gesetzlich Versicherter oder als privat Krankenversicherter sich versichert. Voraussetzung ist aber, dass auch im Jahr 2019 das Gehalt des Treu über der JAEG liegt (zweistufige Prüfung der JAEG)!
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Bestandsfälle von privat Krankenversicherten muss zwingend beachtet werden! Kann eine Fehlerquelle in der Prognoseberechnung der JAEG sein!
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