Die Prämienanpassungen in der PKV verliefen in den letzten Jahren meistens immer in eine Richtung. Nach oben. Viele privat Krankenversicherte können sich im Alter die monatlichen Prämien nicht mehr leisten. Aus lauter Verzweiflung gehen einige sogar in den Notlagentarif der PKV, nur damit sie ihre monatlichen Ausgaben decken können.
Die Prämienerhöhungen durch die PKV laufen so ab, dass ein Treuhänder bestellt wird, der die Tarifsätze der einzelnen Krankenversicherungstarife für das nächste Jahr prüft und berechnet. Kommt er nach den Bedingungen des Gesetzes zu einer Tarifanpassung, erhöht die beauftragende Versicherung den Kranken- oder Pflegeversicherungstarif. Wir hatten kürzlich von der Tariferhöhung der DEBEKA in Sachen Pflegeversicherung von über 40 % berichtet.
Der IV. Zivilsenat des BGH wird sich mit der Frage der formellen Wirksamkeit von Prämienanpassungen in der PKV beschäftigen.
Der Kläger wehrte sich gegen Beitragserhöhungen für die Jahre 2012 und 2013. Seine private Krankenversicherung hat diese auf Grundlage des § 203 Absatz 2 VVG vorgenommen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Treuhänder, welcher durch seine Versicherung bestellt wurde, nicht von dieser unabhängig sei, § 12 b Versicherungsaufsichtsgesetz alter Fassung. Der bestellte Treuhänder stimmt der Prämienerhöhung zu. Des Weiteren hat sich der Kläger über eine nicht ausreichende Begründung der Prämienerhöhungen beklagt.
Das Amtsgericht Potsdam und das Landgericht Potsdam haben als Vorinstanzen dem Kläger Recht gegeben. Sie haben die beklagte Versicherung verurteilt, dem Kläger für die Jahre 2012 bis 2015 die Anpassungsbeträge aus den Prämienerhöhungen zurückzuzahlen. Das LG Potsdam war der Auffassung, dass der Treuhänder nicht unabhängig sei. Er habe von der beauftragten Versicherung – hier die Beklagte- Vergütungen bezogen und sei mehr als 15 Jahre für sie tätig gewesen. Weiterhin habe der Treuhänder aus einem mit der Beklagten verbundenen Unternehmen ein Ruhegehalt bezogen.
Wegen der Prämienanpassungen nach § 203 VVG sind eine Vielzahl von zivilrechtlichen Klageverfahren anhängig. Zahlreiche Amts- und Landgerichte haben wie die Gerichte aus Potsdam die Unabhängigkeit des Treuhänders verneint. Das Landgericht Potsdam hat am vom 27. September 2017 – 6 S 80/16- geurteilt.
Hingegen das Oberlandesgericht Celle in einer Entscheidung vom 20.08.2018 geurteilt hat, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders im Zivilprozess gar nicht zu prüfen sei. Diese Frage sei Voraussetzung für die Bestellung im Verfahren nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Der BGH wird sich genau um diesen Problemkreis bewegen und zu entscheiden haben. Vor allem um die Frage, ob die Unabhängigkeit des Treuhänders ein von Zivilgerichten zu prüfenden Tatbestandsmerkmal des § 203 Absatz 2 VVG ist.
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