Ein Bericht von rentenbescheid24.de
Das LSG urteilte, dass es keine Kürzung des Krankengeldes gibt, wenn der Versicherte den Rentenantrag nach Aufforderung durch die Krankenkasse nicht innerhalb der zehnwöchigen Frist bei der Deutschen Rentenversicherung stellt.
Der Kläger erkrankte zum 01.07. 2012 an einem Hirninfarkt. Er befand bis zum 11.07.2012 in akuter Behandlung. Eine Anschlussheilbehandlungsmaßnahme wurde wegen Reha-Unfähigkeit des Klägers durch die DRV abgelehnt. Gegen die Ablehnung legte er Widerspruch ein und absolvierte eine neurologische Anschlussreha. Im Reha-Entlassungsbericht wurde vermerkt, dass er in seinem Beruf als LKW-Fahrer auf Dauer nicht mehr arbeiten könne. Ein positives Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wurde ebenfalls abgelehnt.
Die beklagte Krankenkasse forderte den Kläger am 20.12.2012 auf bei der Rentenversicherung einen medizinische Rehamaßnahme bis zum 28.02.2013 zu beantragen. Er könne auch einen Rentenantrag stellen. Am 18. Februar 2013 stellte der Kläger nach einem Beratungsgespräch mit einem Vertreter der Krankenkasse einen Reha-Antrag. Am 04. April 2013 wies die Deutsche Rentenversicherung den Kläger daraufhin, dass sein Reha-Antrag auch als Rentenantrag gelte, wenn er vermindert erwerbsfähig sei. Einen Tag später lehnte die DRV den Reha-Antrag ab, weil der Kläger nicht rehafähig sei. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Gegen den ablehnenden WS-Bescheid der DRV reichte er beim SG Gießen Klage ein.
Am 22.04.2013 forderte die Beklagte den Kläger auf bei der DRV Hessen bis zum 15. Mai 2013 einen Rentenantrag zu stellen. Am 27.09.2013 wies die Beklagte den Kläger auf das Ende der Bezugsdauer Krankengeld zum 28.12.2013 hin. Sie forderte den Kläger mit Bescheid am gleichen Tage unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten nach §§ 60 SGb I erneut auf einen formellen Rentenantrag zu stellen und zwar bis zum 18.Oktober 2013. Sollte der Kläger nach Ablauf dieser letzten Frist keinen Rentenantrag auf eine Erwerbsminderungsrente stellen, so werde die Krankengeldzahlung eingestellt.
Der Kläger legte gegen den Aufforderungsbescheid Widerspruch ein. Diesen hat die Beklagte zurückgewiesen. Der Kläger legte Klage ein. Das SG hat den Kläger in der ersten Instanz Recht gegeben. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des Krankengeldes vom 18.11.2013 bis zum 28.12.2013.
Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein.
Die beklagte Krankenkasse hat auch in der Berufung verloren.
Sie durfte dem Kläger die Krankengeldzahlung nicht einstellen. Es fehlte an einer Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Krankengeldes.
Die Beklagte war nicht befugt den Kläger zu einem formellen Rentenantrag aufzufordern. § 51 SGB V kommt Rechtsgrundlage für eine Aufforderung nicht in Frage.
§ 51 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 SGB V geben der Krankenkasse die Möglichkeit den Versicherten aufzufordern, innerhalb von 10 Wochen einer medizinischen Reha-Maßnahme oder Leistung Teilhabe am Arbeitsleben bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen. Und zwar immer dann, wenn nach einem ärztlichen Gutachten feststeht, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten erheblich gefährdet oder gemindert ist.
In dieser Vorschrift steht nichts von einem Rentenantrag! § 51 Absatz 1 SGB V enthält den eindeutigen Wortlaut:
Ein formeller Rentenantrag kann daher vom Versicherten auf Grund dieser Norm nicht gefordert werden. Eine entsprechende Anwendung (Analogie) wie es die Beklagte rechtlich sieht, lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten. Eine planwidrige Lücke im Gesetz (§ 51 SGB V) liegt nicht vor.
Auch auf die Hintertür des §§ 60 ff. SGB I kann sich die beklagte KV nicht stützen. §§ 60 SGb I ermächtigt die beklagte Krankenkasse nicht, den Kläger zu einem Rentenantrag zu verpflichten. Die Stellung eines Rentenantrages ist keine Tatsache im Sinne des § 60 SGB I. Diese Norm regelt die Verpflichtung des Versicherten zur Abgabe von Tatsachen.
Ja, ich möchte wissen, ob meine Rente stimmt und ob mein Krankengeld richtig erfasst wurde! (Sie werden weitergeleitet zu rentenebscheid24.de)
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