Ein Bericht von rentenbescheid24.de
Es ist kein Trick bei der Rückkehr in die GKV über Brückenteilzeit erkennbar, wenn der Arbeitnehmer ein Recht zur befristeten Absenkung seiner Arbeitszeit nach § 9 a Teilzeit- und Befristungsgesetz in Anspruch nimmt. Und er dabei mit seinem Gehalt/ Arbeitsentgelt prognostisch unter die jeweils geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2019 von 60.750€ rutscht.
„Unter einem Trick versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch ein Kunststück, ein Streich, ein Kunstgriff dessen Funktionsweise für Nichteingeweihte nicht offensichtlich ist; eine Überraschung, Staunen oder Entsetzen hervorrufende, unerwartete, schwer vorhersagbare oder berechenbare Handlung“ (zitiert aus dem Internet: wortbedeutung.info/Trick/).
Der Arbeitnehmer, der über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient und in der privaten Krankenversicherung, wendet also einen Trick an, wenn er wegen Inanspruchnahme der Brückenteilzeit mit seinem Einkommen unterhalb der JAEG rutscht. Und er deshalb nach §§ 5 Absatz 1 Nr. 1 und 6 Absatz 1 Nr.1 SGB V wieder gesetzlich krankenversichert ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wäre seine Vorgehensweise für andere Personen im Ergebnis überraschend und nicht vorhersehbar (Wirkung der Handlung eines Tricks).
Daher ist der Gehaltsverlust, als Folge der Brückenteilzeit, und damit verbunden die Rückkehr in die GKV nichts Unvorhersehbares, sondern das Ergebnis der Rechtslage. Und auch der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus 2018 zur Berechnung des Jahresarbeitsentgeltes zur Feststellung, wann die Versicherungsfreiheit
Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist dann die Rechtsfolge aus dem Gehaltsverlust / Verzicht aus der Brückenteilzeit und kann nicht zum Nachteil des Versicherten ausgelegt werden. Diese Rechtsfolge ist zwingendes Recht. Sie kann nur umgangen werden, wenn der Versicherte – auch für den Tatbestand der Brückenteilzeit- sich freiwillig von der Versicherungspflicht befreien lässt, § 8 SGB V.
Hugo ist 52 Jahre alt und Angestellter in einem Unternehmen mit 1000 Mitarbeitern. Er hat ein Jahreseinkommen von 90.000€ und ist in der PKV krankenvollversichert. Seine beiden minderjährigen Kinder sind auch über seine pKV kostenpflichtig familienversichert. Er möchte für 1 Jahr kürzertreten, weil er sich mehr um seine Familie und Kinder kümmern möchte. Er beantragt in seiner Personalstelle ab dem 01.06.2019 für 1 Jahr die Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf 20 Stunden. Hugo bekommt ab dem 01.06.2019 monatlich 4.500€ Gehalt. Vorher waren es 7.500€. Ab dem 01.06.2019 wird er in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein, § 5 Absatz 1 Nr. SGB V.
Nach der Rechtslage muss eine Einkommensprognose für die Zukunft durchgeführt werden. Diese beginnt ab dem 01.06.2019 und zwar für 12 Kalendermonate. Nach dieser Vorgabe beträgt das Jahreseinkommen des Hugo 12 x 4500 € = 54000€. Auch wenn er vom 01.01.2019 bis zum 31.05.2019 schon vorher Gehalt in Höhe von 37.500€ bezogen hat (90000 / 12 x 5). Mit den 54.000€ fällt Hugo unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 60.750€ für 2019. Unter liegt auch unterhalt der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze für Versicherte die vor dem 2003 in der PKV schon versichert waren. Diese liegt 2019 bei 54.400€.
Ein wichtiges Urteil zur Prognoseentscheidung hatte das BSG am 07.06.2018, Az.: B 12 KR 8/16 R gefällt. Dort ging es um die Prognoseberechnung durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Hier unserem Beitrag zum Nachlesen!
Nachteile nach der Rückkehr in die GKV, wenn man schon älter ist, und nicht mehr über die Vorversicherungszeit in die günstige Krankenversicherung der Rentner kommt. Deshalb sollte man die Rückkehr über den „Trick“ der Brückenteilzeit schon in jungen Jahren mit 35 oder 40 machen.
Leider haben die Autoren der Beiträge vergessen, dass viele Versicherte eigene Kinder haben, und diese Kinder pauschalisiert mit jeweils 3 Jahren pro Kind in die Vorversicherungszeit eingerechnet werden.
Auch die finanziellen Nachteile einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gKV werden thematisiert, wenn der privat Krankenversicherte nicht in die KVdR hineinkommt. Wenn die Autoren wüßten, dass es viele Versicherte gibt, die freiwillig auf ihre Altersrückstellungen verzichten und sogar einen eigenen Beitragsaufwand von 14,6 Prozent + Pflegeversicherung als freiwillig gesetzliche Mitglied in der GKV in Kaufnehmen würden, nur um im Alter nicht 800€ oder mehr monatlich an die PKV zuzahlen. Richtig ist, dass der Beitrag in der freiwilligen KV bis zur Beitragsbemessungsgrenze aus der eigenen Tasche zu zahlen ist, wenn man Rentner ist, aber der Basistarif in der PKV ist nicht wirklich preisgünstiger! Daneben zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Hälfte des Beitrags, wenn ein laufendes Beschäftigungsverhältnis vor der Rente besteht.
Selbst ein freiwillig gewählter Einkommensverzicht unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze bei der gesetzlichen Rente ist für den Versicherten verschmerzbar. Hier geht es um simple Mathematik.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rente ist 2019 = 80.400€. Damit würde der Versicherte bei einem Einkommen in dieser Höhe = 2,0668 Entgeltpunkte erwirtschaften. Macht mit einem Rentenwert von 32,03€ = 66,20 Euro Brutto Rente pro Monat für das Jahr 2019.
Wenn also unser Hugo ab dem 01.06.2019 nur noch 4.500€ monatlich, statt vorher 7.500€ monatlich verdienen würde, hätte er für das gesamte Jahr 2019 ein Einkommen von 69.000€ (5×7500 + 7x 4500). Bei 69.000€ würden die Rentenpunkte im Jahr 2019 bei 1,7737 EP liegen. Macht für das Jahr 2019 = 56,81 € Bruttorente pro Monat. Der Unterschied für Hugo liegt bei knapp 10 € Rentenverlust für das Jahr 2019. Bei 2020 würde es auch nicht mehr werden. Wenn man die hohen Prämien in der PKV betrachtet und die zu erwartende Ersparnis hieraus, ein verkraftbarer Verlust für 2 Jahre Einkommensverzicht/Verlust in der Rente!
Modell Private Krankenversicherung vor dem Aus?
Kostenexplosion der PKV-Prämien für 2019
Beitragsschock – 42,5 Prozent Erhöhung in der Pflegeversicherung
Vorsicht Falle: Bei Wechsel über den Weg der Familienversicherung
Drei Vorschläge zur Änderung der Beitragspflicht bei Betriebsrenten
Sind Beitragserhöhungen der privaten Krankenkassen immer rechtens?
Der Basistarif der privaten Krankenversicherung – Eine Armutsfalle?