Ein Bericht von rentenbescheid24.de
Über Umwege in die KVdR, so das Ergebnis der Beratung und Berechnungen des Teams von rentenbescheid24.de in einem aktuellen Fall aus unserer Beratungspraxis.
Anfang des Jahres 2018 meldete sich ein Neukunde über unsere Online-Plattform www.rentenbescheid24.de bei uns. Er wollte im Juni 2018 in Rente gehen. Er gab uns seine Unterlagen zum Prüfen, ob alles in Ordnung sei. Nach der ersten Sichtung konnten wir ihm sagen, dass die angestrebte Rente klappen würde. Aber es gab eine Lücke im Versicherungsverlauf von gut 6 Jahren. Auf unser Nachfragen hin, erklärte unser Mandant, dass er in dieser Zeit beruflich selbstständig war und privat krankenversichert. Nach Beendigung seiner selbstständigen Tätigkeit ( unter 55 Jahre alt) nahm er wieder eine abhängige Beschäftigung auf. Er wurde damit nach § 5 Absatz 1 Nr. SGB V wieder Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wir sagtem unserem Mandanten, dass wir nachrechnen müssen, ob er zum gewünschten Rentenbeginn überhaupt Mitglied in der kostengünstigen KVdR werden kann, weil die angesprochene Lücke in den Vorversicherungszeiten genau in der 2.Hälfte seines Erwerbslebens war. Und genau das war das Problem.
Wir erläuterten ihm den Unterschied der Folgen, wenn er Mitglied in der KVdR wäre oder mit seinem Rentenantrag im Jahr 2018 „nur“ freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse. Der Unterschied lag darin, dass er dann als sogenannter Selbstzahler auf Grund seiner Rentenhöhe ca 220€ KV-und Pflegebeitrag hätte selbst an die Krankenkasse zahlen müssen. Als Mitglied in der KVdR läge der Abzug bei der Rente um ca. 100 € niedriger.
Wir rechneten nach. Und fanden heraus, dass es tatsächlich so wäre, wie wir vermuteten. Bei Rentenantrag im Jahr 2018 fehlten unserem Mandanten noch ca. 200 Tage an Vorversicherungszeiten. Dabei rechneten wir sein leibliches Kind mit 3 Jahren anrechenbaren Zeiten mit hinein. Wir kamen dann zum Ergebnis, dass unser Mandant sicher mit einem Rentenantrag zum 31. Mai 2019 und Rentenbeginn zum 01.07.2019 in die KVdR kommen würde. Um die Sache ganz sicher zu machen, empfahlen wir ihm, den Rentenantrag Ende Juni 2019 zu stellen. Wir sagten unseren Mandanten aber auch, dass er abwägen sollte, ob er noch ein Jahr länger arbeiten gehen möchte, um die Ersparnis zu haben und nicht lebenlang den deutliche höheren Krankenkassenbeitrag zu zahlen. Die Entscheidung stand für unseren Mandanten schnell fest. Wegen der relativ geringen Rentenhöhe wollte er unbedingt Mitglied in der KVdR werden, damit ihm mehr von der Nettorente übrig bleibt. Denn im Vergleich zu seiner Nettorente mit den freiwilligen Beiträgen, wäre diese bei Mitgliedschaft in der KVdR um über 100€ höher. Ein Argument was nicht wegzudenken war.
Bevor unser Mandant uns aufsuchte, war er in der persönlichen Beratung bei der DRV Mitteldeutschland in Halle. Ihm wurde im Beratungsgespräch mitgeteilt, dass mit seiner Rente alles in Ordnung sei und er eine abschlagsfreie Rente wegen fehlender Zeiten nicht erreichen kann. Er könne ohne Probleme in die Rente mit 63 Jahren mit Abschlägen gehen. Was ihm aber nicht gesagt wurde, was Folgen dies für ihn gehabt hätte. Damit hätte die Mitarbeiterin der DRV eindeutig ein Beratungsfehler begangen ( Gespräche werden dort nie dokumentiert), zu dem es Dank uns nicht gekommen ist.
Um Mitglied in der KVdR zu werden, muss eine Rahmenfrist ab Beginn seiner ersten Tätigkeit bis zum Rentenantrag bestimmt werden. In dieser Rahmenfrist wird in seiner zweiten Hälfte geprüft, ob der Versicherte mindestens 90 Prozent davon Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung war – entweder als Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied oder familienversichertes Mitglied. Damit mussten wir nur eines tun. Wir mussten den Rentenantrag in die Zukunft ziehen, um noch fehlende Vorversicherungszeiten für unseren Mandanten zu bekommen. Jeder Tag seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung zählte also.
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