Ein Bericht von rentenbescheid24.de
Erfolgreich mit über 55 Jahre aus der PKV in GKV wechseln! Der Rentenberater und Rechtsanwaltvon rentenbescheid24.de haben einen Wechsel aus PKV in GKV für einen Kunden erfolgreich umgesetzt. Der nunmehr in der Krankenversicherung für Rentner krankenpflichtversicherte Rentner war zum Zeitpunkt der Auftragserteilung 75 Jahre alt.
Unser Mandant ist 75 Jahre alt und bezog eine Altersrente inklusive Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung. Er hatte einen Krankenvollversicherungsvertrag mit Pflegeversicherung bei der Allianz versichert. Er zahlte monatlich 950€ an Prämien bei der PKV. Seine Ehefrau ist bei der Techniker Krankenkasse gesetzlich krankenversichert. Sie bezieht eine kleine Rente. Das Geld bei beiden war sehr knapp, sie lebten auch von ihren Rücklagen. Seit langem suchte der Kunde einen Weg aus der PKV herauszukommen. Der Versicherte hörte irgendwann einmal im Jahr 2019, dass es seit dem Jahr 2017 eine neue Rechtslage wegen der Anrechnung von Kinder als Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner geben soll.
Da er mit seiner Frau 5 eigene Kinder hat, dachte es sich, dass er einen Antrag auf die Feststellung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner bei der TK seiner Frau stellen sollte. Diese lehnte sein Begehren ab. Sie teilte ihm ohne Rechtsmittelbelehrung in einem Schreiben mit, dass eine Aufnahme in die Krankenpflichtversicherung nicht möglich sei, weil er über 55. Jahre alt ist. Und deshalb eine Aufnahme in die GKV nicht möglich ist. Sie berief sich auf den § 6 Absatz 3a SGB Sozialgesetzbuch Nummer 5. Die Vorversicherungszeit für die sogenannte 9/10 Belegung war erfüllt. Grund dafür waren unter anderem seine fünf Kinder.
Mit der Entscheidung der Techniker Krankenkasse nicht einverstanden, wandte er sich an uns. Unser Kollege Knöppel legte sofort gegen das Schreiben der TK Widerspruch ein.
Die Rechtslage ist für uns eindeutig. Der Wortlaut des § 6 Absatz 3a SGB V ist entscheidend und dessen Auslegung. § 6 Sozialgesetzbuch Nummer 5 (gesetzliche Krankenversicherung) regelt die Fälle der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. § 6 Absatz 3a SGB V ist in diesen Fällen der Versicherungsfreiheit eine der Normen, die vor allem durch die gesetzlichen Krankenversicherung falsch angewandt, verstanden oder sogar bewusst falsch angewandt werden.
Hier der Gesetzeswortlaut des § 6 Absatz 3 a SGB V im Detail:
„(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.“
Für unseren Versicherten bestand kein Zweifel, dass er nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, Absatz 2 Satz 3 SGB V wegen seiner Kinder die Vorversicherungszeit in der KVdR erfüllte. Die TK lehnte dennoch die Aufnahme unseres Mandanten unter Hinweis auf die Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3a SGB V ab. Dagegen setzten wir die Argumente die sich aus dem Gesetz ergeben.
Wir begründeten unseren Widerspruch genau mit den Wortlaut des § 6 Absatz 3 a Satz 1 und Satz 2 SGB V. Diese Vorschrift ist in vier Schritten zu prüfen:
Nach dem vorgenannten Prüfschema sind wir vorgegangen.
Bei unserem Mandanten ist nach dem 55. Lebensjahr die Versicherungspflicht in der KVdR zum 01.08.2017 eingetreten. In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht war unser Mandant kein Mitglied in der gesetzlichen KV. Damit wäre an sich schon die für ihn nachteilige Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3 a Satz 1 SGB V eingetreten.
Dennoch prüften wir weiter. Denn der Satz 2 der Vorschrift ist entscheidend. Und genau diese Vorschrift wird oft durch die Krankenkassen umgangen, nicht gelesen oder bewusst ignoriert.
Unser Kunde war nicht einen Tag der Hälfte der 5 Jahre = 60 Kalendermonate, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig nach § 5 Absatz 5 SGB V. Er war und ist einfach nur ein Rentner, der in der privaten KV krankenversichert ist.
Das unser Mandant in den 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht in der privaten KV versichert war und als Rentner sein Leben gelebt hat, ist kein Tatbestand der Versicherungsfreiheit. Versicherungsfrei bin ich als Betroffener nur im Rahmen des § 6 SGB V und in den Ausnahmen des § 5 SGB V (§ 5 Absatz 5 SGB V). Und nur genau diese Auslegung des Gesetzes führt zum Ergebnis.
Damit begründetete Rentenberater Knöppel den Widerspruch! Antwort der TK! Mein Mandant müsse nachweisen, dass er nicht versicherungsfrei war. Dies konnten wir schnell belegen, durch die Vorlage der Rentenbescheide und der Versicherung, dass er vor dem 01.08.2017 keine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausübte. Es lag auch keine Befreiung von der Versicherungspflicht vor.
Die Kranknekasse wollte allen Ernstes wissen, ob die Ehefrau unseres Mandanten privat krankenversichert ist? Obwohl sie in der Techniker Krankenkasse Mitglied ist. Daher konnten wir durch Benennung der Versichertennummer auch das Problem aus der Welt schaffen. Die Mauer-und Verzögerungstaktik der TK brach in sich zusammen.
Ein paar Tage später kam die Versicherungsbestätigung, die Krankenkassenkarte und weitere Informationen! Unser Mandant, 75 Jahre alt, wurde Ende Januar 2020 Mitglied in der KVdR über die Techniker Krankenkasse. Ganz legal ohne Tricks. Und nur durch strikte Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Aber was bedeutet diese an sich positive Nachricht für unseren Mandanten.
Für unseren Mandanten bedeutet die Aufnahme in die gKV/ KVdR erst einmal, dass er einen neuen Rentenbescheid bekam. Und er ab 02-2020 nur noch den günstigen halben Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen muss. Statt 950€ Prämie in der PKV. Der neue Rentenbescheid kam Mitte Februar 2020. Denn die TK meldete der DRV die Bestätigung Pflichtmitgliedschaft in der KVdR.
Damit einher gehen auch finanzielle Forderungen an unseren Mandanten:
Das bedeutet, dass unser Mandant ca. 10.000€ an rückständigen Beiträgen und unrechtmäßig gezahlten Beitragszuschuss an die Rentenversicherung zahlen muss.
Wenn man aber bedenkt, dass unser Mandant monatlich ca. 800€ PKV-Prämie (bereinigt um die Aufwendungen beginnend ab dem 01.02.2020 zur Beitragspflicht KVdR in Höhe von ca.150€) sich erspart, benötigt er ca. 1 Jahr um die Rückforderung an die Rentenversicherung auszugleichen. Wir sagen kein schlechtes Geschäft. Wir haben im Auftrag unseres Mandanten,um eine ratenweise Zahlung der offenen Forderung gebeten.
Nach dem wir die Mitgliedschaft unseres Mandanten erfolgreich in der KVdR umsetzen konnten, kündigten wir noch Ende Januar unter Vorlage einer Vollmacht den Versicherungsvertrag mit der Allianz-Versicherung. Unserem Mandanten war klar, dass er seine Anwartschaft verlieren würde, wenn er diese nicht weiter fortführt. Dies wollte er aber nicht.
Nach kurzer Zeit kam die Kündigungsbestätigung durch die Allianz. Aber nicht zum 01.08.2017, sondern erst zum 31.01.2020. Die Allianzversicherung beruft sich auf den Wortlaut des § 205 Absatz 2 VVG. Da die 3-Monatsfrist seit Beginn der Versicherungsfrist (01.08.2017) abgelaufen ist und unser Mandant den Antrag erst im Jahr 2019 stellte, wäre die rückwirkende Beendigung des PKV-Vertrags zum 01.08.2017 nicht möglich.
Das hätte unserem Mandanten mehrere 10-tausende Euro an Prämienrückforderung an die Allianz gebracht oder besser ausgedrückt, die Allianz-Versicherung will viel Geld an unseren Mandanten nicht zahlen, wegen doppelter PKV-Prämien und festgestellter Pflichtmitgliedschaft.
Wir prüfen zur Zeit, ob wir für unseren Mandanten ein zivilrechtliches Verfahren gegen die Allianzversicherung anstrengen werden. Es geht hier um viel Geld. Andererseits wurde unser Mandant auch in der Zeit vom 01.08.2017 bis zum 31.01.2020 öfters kranken behandelt. Diese Kosten müsste die TK ansich bei rückwirkender Feststellung der Vertragsbeendigung zum 01.08.2017 übernehmen, aber nur in Höhe der jeweils gesetzlichen Gebührensätze. Den Rest unser Mandant. Und genau hier kann es ein finanzielles Risiko für ihn geben, welches wir noch prüfen. Es geht vor allem um die Mehrkosten für Arzthonorare und die Abrechnungen der Krankenbehandlungen.
Man kann sagen. Unser Mandant war erleichtert. Seine Freude war groß. Sein Arzt staunte nicht schlecht, als er mit der Versicherungskarte der TK zur nächsten Behandlung kam. Seine Frage lautete mit großem Erstaunen: „Wie haben Sie denn den Wechsel aus der PKV geschafft, wir denken mit über 55 Jahren geht das nicht mehr?“ Unser Mandant spart effektiv nach Abzug aller Kosten und Rückzahlungen viel Geld. Wir reden von gut 50.000€, wenn man sein statistische Lebensalter bis zum 80. Lebensjahr hochrechnet. Darin enthalten sind noch nicht die Preissteigerungen der PKV für die nächsten Prämienerhöhungen. Und diese werden kommen! Wie jedes Jahr. Damit hat sich für unseren Mandanten auch unser anwaltliches Honorar gerechnet. Wir freuen uns für unseren Kunden.
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