Die Beitragserhöhungen der privaten Krankenkassen erfolgen nicht nach Schätzung oder rein willkürlichen Preisannahme, sondern nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Prozedere. Die Überprüfung der Prämienerhöhungen erfolgt durch einen unabhängigen Treuhänder. Erst wenn dieser die Prämienerhöhung, die Berechnung und die technischen Fragen abgeklärt und zugestimmt hat, dürfen die privaten Krankenversicherungen der Prämienerhöhung durchführen. So steigen die Prämien in der PKV im Jahr 2019 auch in vielen Tarifen. Deutliche Erhöhungen wird es vor allem in den privaten Pflegeversicherungstarifen geben.
Dabei ist immer zwischen den Krankenkostentarifen und Krankentagegeldtarifen zu unterscheiden und den Zusatzversicherungen, wie eine Zahnzusatzversicherung. Deren Prämien in 2019 auch wieder steigen werden.
Dieses Gericht hat eine Prämienanpassung der DKV AG für rechtswidrig erklärt. Der Grund des Gerichts dafür. Der Treuhänder, der die Beitragserhöhung überprüft hat, war nicht unabhängig im Sinne des § 203 VVG. Dieses Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, weil die DKV hier Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt hat. Das LG Frankfurt/Oder hat geurteilt, dass der Treuhänder nicht unabhängig war, weil er durch seine treuhänderische Tätigkeit für die DKV so viel verdient hat, dass er aus Sicht der Richter nicht mehr unabhängig sein konnte. Es ging dabei von einem langjährigen Anteil des Einkommens des Treuhänders von mehr als 30 Prozent an seinem Gesamteinkommen aus.
Bei einer Preisanpassung haben die Versicherten einen Auskunftsanspruch gegenüber ihrem Versicherer, welcher Treuhänder die Korrektheit der Beitragserhöhung überprüft hat!
Das Oberlandesgericht aus Celle sieht die Sache der Unabhängigkeit des Treuhänders völlig anders. In seinem Urteil vom 20.08.2018, Aktenzeichen: 8 U 57/18 kommt es zu dem Schluss, dass es den Zivilgerichten untersagt sei, die Unabhängigkeit des Treuhänders als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Prämienanpassung nach § 203 Absatz 2 VVG überhaupt zu prüfen. Es reicht nach Ansicht der Richter des OLD Celle aus, dass die private Krankenversicherung als Mitteilung der Gründe für die Prämienanpassung die Rechnungsgrundlagen welche die Veränderungen der Prämienanpassungen ausgelöst haben, benennt.
Mit diesem Urteil ist die Freude der Versicherungsnehmer getrübt, welche durch die unterinstanzlichen Urteile sich auf eine Beitragsrückerstattung gefreut haben. Denn jetzt muss der Bundesgerichtshof die Frage klären, ob es für Überprüfung der Prämienanpassung darauf ankommt, ob der eingesetzte Treuhänder unabhängig ist, oder nicht!
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