Ein Bericht von rentenbescheid24.de
Die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 SGB V schließt sich immer nahtlos an die vorangegangene Pflichtversicherung nach § 5 SGB V oder an eine Familienversicherung, § 10 SGB V an . Im Gegensatz dazu gibt die klassische freiwillige Krankenversicherung nach § 9 SGB V vor, wann der Beginn der freiwilligen Versicherung ist. In der Gesetzesbegründung zum § 188 Absatz 4 SGB V heißt es sinngemäß: „Der neue § 188 Absatz 4 SGB V enthält für Personen, die aus einer bei seiner Krankenkasse bestehenden Pflichtversicherung ausscheiden, eine spezielle Regelung, die den § 188 Absatz 1 bis 3 SGB V vorgehen“.
Rentner Anton ist und war vor Rentenbeginn und bei laufender Rentenzahlung in der privaten Krankenkasse krankenvollversichert inklusive privater Pflegeversicherung. Seine monatliche Vollrente beträgt 1000 €. Hiervon zahlt er 700€ monatlich an die PKV. Daneben lebt er von den Einkünften seiner Ehefrau, die gesetzlich versichert ist. Er beantragt nunmehr bei seiner Rentenversicherung eine monatliche Teilrente von 425€. Diese wird ihm bewilligt. Nunmehr beantragt er bei der Krankenversicherung seiner Ehefrau die Aufnahme in die Familienversicherung, welche auch in seinem Fall problemlos gewährt wird (nicht immer, weil einige Krankenkasse immer noch die Rechtsauffassung haben, dass die Gewährung einer Teilrente ein Verzicht im Sinne des SGB I darstellt).
Nach 3 Monaten Familienversicherung nimmt er einen neuen Job an und verdient jetzt mit Rente und Job 800 € monatlich. Dies zeigt er auch umgehend der Krankenversicherung seiner Frau an. Die Familienversicherung zu Gunsten des Anton endet. Anton ist wegen § 188 Absatz 4 SGB V aber sofort nach dem Tag des Ausscheidens aus der Familienversicherung weiter freiwillig gesetzlich krankenversichert, außer er würde innerhalb von 14 Tagen nach Hinweis schriftlich auf die Mitgliedschaft verzichten. Mit der Fortsetzung seiner Mitgliedschaft in der KV seiner Frau als freiwilliges Mitglied kann er jetzt auch wieder die Vollrente beantragen. Seine Beiträge zur KV werden nach seinen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze verbeitragt.
Die obligatorische Anschlussversicherung des § 188 Absatz 4 SGB V ist mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderungen bei Beitragsschulden mit Wirkung zum 01.08.2013 eingeführt worden. Es ergänzt die seit dem 01.04.2007 eingeführte Krankenversicherungspflicht für alle Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
Eine freiwillige gesetzliche Versicherung besteht als Variante einer Fortsetzung einer bisher bestehenden Versicherungspflicht als freiwillige Versicherung kraft Gesetzes oder in Form einer freiwilligen Beitrittserklärung im Rahmen der „klassischen“ freiwilligen Versicherung. In unserem Kurzratgeber wollen wir uns mit den grundsätzlichen Fragen der freiwilligen Versicherung kraft Gesetzes auseinandersetzen.
Die Mitgliedschaft in der „normalen“ freiwilligen gesetzlichen Versicherung beginnt:
Für einige Versicherte ist die Frage des Verhältnisses der obligatorischen Anschlussversicherung zur freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung wichtig. Zum Beispiel:
Aufnahme in die freiwillig gesetzliche Versicherung haben nur Versicherte, die eine gewisse Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können. Hierauf verzichtet die obligatorische Anschlussversicherung gänzlich. Bei dieser Art der Versicherung handelt es sich dennoch auch um eine Art freiwilliger Krankenversicherung. Grundsätzlich gelten seit dem 01.08.2013 zwei Varianten bei der freiwilligen Versicherung:
Die Versicherten, die in § 9 Absatz 1 Nr.1 und Nr.2 erste Alternative benannt sind, decken sich mit dem Personenkreis der von der obligatorischen Anschlussversicherung getroffen werden sollen. Damit ist auch klargestellt, dass für die Versicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V keine:
Diese gesetzlichen Vorgaben gelten insbesondere für Personen, die aus der Versicherungspflicht oder aus der Familienversicherung ausscheiden.
Damit hat die obligatorische Anschlussversicherung die Streitigkeiten zur Thema Vorversicherungszeit in der freiwilligen gesetzlichen KV entschärft.
Arbeitnehmer, die mit ihrem Verdienst die geltende JAEG überschreiten, waren nach der alten Regelung des § 190 Absatz 3 SGB V gezwungen, die Vorversicherungszeiten für eine angestrebte freiwillige Mitgliedschaft in der KV nachzuweisen. Diese ungünstige Situation wurde mit der Einführung des § 188 Absatz 4 SGB V völlig entschärft. Alle diese Versicherten sind automatisch kraft Gesetzes ohne Vorversicherungszeit in der nahtlosen Anschlussversicherung, Rechtsfolge des § 188 Absatz 4 SGB V.
Für Arbeitnehmer, deren Versicherungspflicht wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 4 SGB V zum Jahreswechsel endet, ist die bisherige – die Erfüllung einer Vorversicherungszeit voraussetzende – Regelung des § 190 Abs. 3 SGB V aufgehoben worden. Dieser Personenkreis unterliegt den allgemeinen Bedingungen des § 188 Abs. 4 SGB V, was den Wegfall des Erfordernisses einer Vorversicherungszeit bedeutet. Im Falle eines unterjährigen Eintritts der Versicherungsfreiheit (z. B. beim Arbeitgeberwechsel) gilt die gleiche Rechtslage.
Der § 188 Absatz 4 SGB V gilt vor allem nur für inländische Rechtssachverhalte.
Es gibt Personengruppen, die von der obligatorischen Anschlussversicherung nicht erfasst sind. Dies sind:
Wenn für diese Personengruppen die Voraussetzungen der Anschlussversicherung nicht bestehen, bedarf es dann der Prüfung der Vorversicherungszeit ( auch abgeleitet aus den Eltern), wenn diese wegen einer anderen Krankenversicherung (pKV) ausserhalb der gesetzlichen KV einen freiwilligen Beitritt in die GKV erreichen wollen.
Nicht vom § 188 Absatz 4 SGB V erfasst werden Versicherte, die aus der Versicherungspflicht im Ausland oder einer Familienversicherung im Ausland ausscheiden.
Für diese betroffenen Personengruppen gilt, dass sie bei Aufnahme in einer freiwilligen KV in einer Krankenkasse in Deutschland, die in § 9 SGB V geforderten Vorversicherungszeiten nachweisen müssen.
Grundsätzlich besteht auch für Ausländer mit Bezug zum EU-Recht oder Sozialversicherungsabkommen, das Recht sich in Deutschland (unter den Voraussetzungen) des § 9 SGB V sich freiwillig gesetzlich zu versichern.
Modell Private Krankenversicherung vor dem Aus?
Kostenexplosion der PKV-Prämien für 2019
Beitragsschock – 42,5 Prozent Erhöhung in der Pflegeversicherung
Vorsicht Falle: Bei Wechsel über den Weg der Familienversicherung
Drei Vorschläge zur Änderung der Beitragspflicht bei Betriebsrenten
Sind Beitragserhöhungen der privaten Krankenkassen immer rechtens?
Der Basistarif der privaten Krankenversicherung – Eine Armutsfalle?