Als Selbstständiger die Vorzüge und niedrigen Beiträge der gesetzlichen Krankenkasse nutzen.
Profitieren Sie im Alter von den niedrigeren Beiträgen in der gesetzlichen Krankenkasse.
Raus aus dem Notlagentarif der privaten Versicherung, rein in die gesetzliche Krankenkasse
Manchmal reicht bereits ein Tarifwechsel innerhalb der PKV, für geringere Beiträge bei nahezu gleichem Versicherungsschutz
Die Möglichkeit des Wechsels von Selbstständigen in die GKV unterscheidet im Wesentlichen zwischen dem Lebensalter unter 55 und über 55 Jahre. Es geht hauptsächlich um privat krankenversicherte Selbstständige.
Hier gestaltet sich der Wechsel oder die Rückkehr von privat Versicherten Selbstständigen häufig am unkompliziertesten.
Der Selbstständige muss vor dem 55. Lebensjahr seine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit zu Gunsten einer Tätigkeit als Arbeitnehmer aufgeben. Zwingend erforderlich ist, dass sein Einkommen aus der nichtselbstständigen Tätigkeit so hoch ist, dass er damit seinen regulären Lebensunterhalt bestreiten kann.
Dabei könnte er seine selbstständige Tätigkeit noch nebenberuflich (auf 450€ Basis) betreiben. Wer sichergehen will, gibt sein Gewerbe oder seine freiberufliche Tätigkeit vollständig auf. Wichtig ist es, dass praktisch am letzten Tag vor dem 55. Lebensjahr dieser Wechsel erfolgen muss.
Als Arbeitnehmer muss der „ehemalige“ Selbstständige auch auf die Einkommensgrenzen die für die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse gelten achten.
Wird der Selbstständige arbeitslos, bezieht ALG-1 Leistungen und ist unter 55 Jahre alt, so wird er „automatisch“ in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Eine weitere Möglichkeit ist es, wenn der Selbstständige seine Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft so gestaltet, dass er im Unternehmen entweder als Arbeitnehmer angestellt werden kann oder er aber als Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig wird.
Gibt er später sein Angestelltenverhältnis wieder auf oder steigt sein Einkommen über die Pflichtbeitragsgrenze, so bleibt er dann in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
→ die Jahresentgeltgrenze wird durch eine Minderung des Arbeitsentgeltes nicht mehr überschritten (Einkommensreduzierung, Arbeitszeitreduzierung, Elternzeit, Pflegeauszeit für nahe Angehörige, Sabbatjahr mit Arbeitszeitkonto und weiteres),
→ das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers ist niedriger als die aktuelle Jahresentgeltgrenze
Lesen Sie unseren aktuellen Fall aus der Praxis:
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Selbstständige, die über 55 Jahre alt sind, haben es deutlich schwerer in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln.
Voraussetzung dafür ist, dass der Selbstständige über 55 Jahre in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen. Bereits 1 Tag ist dabei ausreichend. Die gesetzliche Versicherung kann als Pflichtversicherung oder als freiwillige Versicherung bestanden haben.
Weitere Voraussetzung ist, dass er mindestens die Hälfte dieser Zeit (2 Jahre und 6 Monate) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen Selbstständigkeit versicherungsfrei war. Diese Voraussetzungen liegen auch vor, wenn Ihr Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner die gleichen Voraussetzungen erfüllen.
Wer in dem 5-Jahreszeitraum vorübergehend in einem Ausland tätig war, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat, kann sich unter Umständen diese Zeiten als Vorversicherungszeiten anerkennen lassen. Gleiches gilt auch für eine Tätigkeit im europäischen Ausland.
Geht dieser Weg nicht, so kann der Selbstständige noch über die Familienversicherung des Ehepartners in die GKV wechseln. Dazu muss er oder sie auf jeden Fall die hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aufgeben und bestimmte monatliche Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
Eine weitere Möglichkeit ergibt sich, wenn der Ehepartner mindestens in der Hälfte dieses Zeitraumes ( 2 Jahre und 6 Monate) krankenversicherungsfrei war (zB. Beamter) oder von der Krankenversicherungspflicht befreit war oder im Hauptberuf selbstständig tätig war.
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Ein schwieriger, aber oft lohnenswerter Weg. Über die Auffangpflichtversicherung des deutschen Krankenversicherungsrechtes kann sich eine Rückkehr in die GKV ergeben. Dabei reicht es aus, wenn man über das EU-Ausland (z.B. England, Niederlande, Schweiz oder Schweden) eine gesetzlich krankenversicherte Tätigkeit aufnimmt oder dort eine längere Zeit versichert ist. Danach kehrt man in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung zurück. Dabei ist es nicht immer zwingend notwendig seine eigene Tätigkeit in Deutschland aufzugeben. Auch muss nicht immer ein Wohnsitzwechsel vorgenommen werden. Das europäische Sozialrecht macht es möglich.
Wird der Selbstständige, der über 55 Jahre alt ist, arbeitslos und ist in der Arbeitslosenversicherung versichert, kann ein Wechsel über die Krankenpflichtversicherung der Arbeitslosen (KVdA) klappen. Aber das Gesetz setzt auch hier enge Grenzen.
Wenn alle aufgezeigten Wege für Sie trotz eingehender Prüfung nicht in Frage kommen, empfehlen wir einen Tarifwechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung zu prüfen.
Bedenken Sie! Ihre Versicherung muss Ihnen Alternativen anbieten. Somit können Sie auch durch einen Tarifwechsel bares Geld an Versicherungsprämien sparen.