Befinden Sie sich als Angestellter in der Situation einen nahen Angehörigen pflegen zu müssen, können Sie durch die Pflege- oder Familienpflegezeit in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Familienpflegezeit bezeichnet nach dem Familienpflegegesetz die teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 24 Monate. Anspruch darauf hat, wer einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegten möchte. Dieses Vorhaben muss dem Arbeitgeber 8 Wochen vor Beginn der Pflegezeit schriftlich mitgeteilt werden.
Durch die teilweise Freistellung von der Arbeit reduziert sich in aller Regel auch Ihr Arbeitsentgelt. Verdienen Sie dadurch in den folgenden 12 Monaten voraussichtlich unterhalb Ihrer Jahresarbeitsentgeltgrenze, werden Sie unverzüglich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie nicht von der Versicherungspflicht befreit sind.
Sie stellt eine gesetzliche Grenze dar. Wer ein jährliches Arbeitsentgelt erhält, das über diese Grenze hinausgeht, ist nach § 6 Sozialgesetzbuch Nr. 5 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. In diesem Fall kann man entscheiden, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, oder sich privat versichern zu lassen. Die Jahresentgeltgrenze wird jedes Jahr neu berechnet. Dabei wird zwischen der allgemeinen und besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschieden. Letztere gilt nur für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 bereits in einer privaten Krankenversicherung waren.
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