Wollen Sie als Rentenbezieher oder Selbständiger aus der privaten Krankenversicherung raus? Die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit im EU-Ausland kann es Ihnen ermöglichen. In Polen ist beispielsweise nahezu jeder, der erwerbstätig ist auch gesetzlich krankenversichert. Nehmen Sie dort eine Tätigkeit auf, gilt das auch für Sie.
Diesem Beispiel folgend, reichen 12 Monate an polnischen Krankenversicherungszeiten aus, um in die Deutsche GKV wechseln zu können. Nach § 9 SGB V haben Sie nach Beendigung Ihrer Tätigkeit im Ausland 2 Monate, um einen Antrag auf Aufnahme als freiwilliges Mitglied in die deutsche GKV zu stellen. Die polnischen Zeiten gelten nach Europäischem Recht als Vorversicherungszeiten in Deutschland.
Streben Sie eine Tätigkeit in einem anderen europäischen Land an? Hierbei kann die „Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland“ (DVKA) Ihnen Auskunft über die länderspezifischen Gegebenheiten geben.
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