Aus der PKV in die GKV durch Arbeit in Teilzeit

Eine der möglichen Wechsel-Varianten für Versicherte, die unter 55 Jahre alt sind!

Wechsel in die GKV durch Arbeit in Teilzeit

Arbeiten Sie als Angestellte bzw. Angestellter unter 55 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis? Wenn ja, besteht die Möglichkeit aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, indem Sie in Teilzeit oder Brückenteilzeit gehen.

Wie funktioniert damit der Wechsel in die GKV?

Durch die Arbeit in Teilzeit verringern Sie ihre Arbeitszeit und damit Ihr jährliches Arbeitsentgelt. Sinkt Ihr jährliches Arbeitsentgelt dadurch unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, werden Sie automatisch, ab dem ersten Monat der Teilzeit, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Dies gelingt allerdings nur, wenn die Teilzeit länger als 3 Monate dauert und Sie sich nicht von der Versicherungspflicht befreit haben.

Begriffe
kurz
erklärt

Was ist Teilzeit?

Ein Arbeitnehmer ist in Teilzeit beschäftigt, wenn seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kürzer als die eines vergleichbaren in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers im selben Unternehmen ist. Die Teilzeit muss 3 Monate vor Beginn in Textform beim Arbeitgeber beantragt werden.

Wer hat Anspruch auf Teilzeit?

Es werden zwei Fälle unterschieden.

  1. Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate, hat der Arbeitnehmer laut § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz Anspruch auf unbefristete Teilzeit. Da diese unbefristet ist, ist die Rückkehr in Vollzeit nur nach § 9 möglich.
  2. Brückenteilzeit kann in Anspruch genommen werden, falls der Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Unternehmen beschäftigt ist und das Unternehmen aus mehr als 45 Mitarbeitern besteht. Diese ist zeitlich auf mindestens 1 bis maximal 5 Jahre befristet. Daran anschließend kann die Arbeitszeit laut § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz wieder auf das „normale“ Niveau erhöht werden.

 

Was ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Sie stellt eine gesetzliche Grenze dar. Wer ein jährliches Arbeitsentgelt erhält, das über diese Grenze hinausgeht, ist nach § 6 Sozialgesetzbuch Nr. 5 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. In diesem Fall kann man entscheiden, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, oder sich privat versichern zu lassen. Die Jahresentgeltgrenze wird jedes Jahr neu berechnet. Dabei wird zwischen der allgemeinen und besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschieden. Letztere gilt nur für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 bereits in einer privaten Krankenversicherung waren.

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